Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 14 Auszubildende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 13 AL 4184/17Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2010 – L 20 AS 2047/09 B ER, L 20 AS 2050/09 B PKHZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.