Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 14 Auszubildende
Stand: 10.06.2019
Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 13 AL 4184/17Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2010 – L 20 AS 2047/09 B ER, L 20 AS 2050/09 B PKHZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
-
10.10.2007 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I 2329)
BGBl. 2007 I S. 2329
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.